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WÜNSCHE und PFLICHTEN
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1821 Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
§ 1821 Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
(1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um
die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt
den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen,
und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit
dies erforderlich ist.
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen,
dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen
Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des
Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich des
Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung
rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der
Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn,
dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.
(4) Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen oder
darf er ihnen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er den
mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu
ermitteln und ihm Geltung zu verschaffen. Zu berücksichtigen sind
insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen
und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Bei der
Feststellung des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und
sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung
gegeben werden.